OLG München - Beschluss vom 05.07.2021
33 U 7071/20
Normen:
BGB § 139; BGB § 2085; BGB § 2195; ZPO § 62; ZPO § 256; HeimG § 14;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 649/20

Maßstab der gerichtlichen Prüfung hinsichtlich einer ErbeinsetzungZulässigkeit einer neben der Klage auf Feststellung des Erbrechts erhobenen negativen Feststellungsklage hinsichtlich fremden Erbrechts

OLG München, Beschluss vom 05.07.2021 - Aktenzeichen 33 U 7071/20

DRsp Nr. 2021/13099

Maßstab der gerichtlichen Prüfung hinsichtlich einer Erbeinsetzung Zulässigkeit einer neben der Klage auf Feststellung des Erbrechts erhobenen negativen Feststellungsklage hinsichtlich fremden Erbrechts

1. Die Relativität von Prozessrechtsverhältnissen beschränkt bei Klagen, die auf Feststellung des Erbrechts gerichtet sind, nicht den Prüfungsumfang des Gerichts hinsichtlich der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen. Verfügungen des Erblassers dürfen auch dann der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn sie das konkrete Prozessrechtsverhältnis nur mittelbar betreffen.2. Deshalb bleibt eine auf Feststellung des Erbrechts gerichtete Feststellungsklage auch dann erfolglos, wenn ein Dritter, der nicht am Rechtsstreit beteiligt ist, zweifelsfrei Erbe geworden ist.3. Wird über die positive Feststellung der eigenen Erbenstellung hinaus die Feststellung beantragt, die beklagte Partei sei nicht Erbe geworden, besteht für eine solche Klage kein Feststellungsinteresse.4. Geht es um die Frage, ob eine Ersatzerbeneinsetzung gegen § 14 HeimG verstößt, setzt ein Verstoß voraus, dass zwischen dem Testierenden und dem Ersatzerben Einvernehmen im Hinblick auf die Zuwendung vorliegt (Anschluss an BayObLG FamRZ 2001, 1170 und KG ZEV 1998, 437).

Tenor

1. 2. 3. 4.