SchlHOLG - Beschluß vom 17.11.1992
4 RE-Miet 1/92
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 § 985 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 274
SchlHOLG, HdM Nr. 12
WuM 1992, 674
ZMR 1993, 69

Mietrecht: Ehewohnung; Rückgabe der Mietsache; Räumungsklage; Rechtsschutzinteresse

SchlHOLG, Beschluß vom 17.11.1992 - Aktenzeichen 4 RE-Miet 1/92

DRsp Nr. 1996/30266

Mietrecht: Ehewohnung; Rückgabe der Mietsache; Räumungsklage; Rechtsschutzinteresse

Der Vermieter kann bei Beendigung eines Wohnraummietvertrags, der nur mit einem Ehegatten abgeschlossen worden ist, auch den anderen Ehegatten, der nicht Mieter geworden ist, auf Rückgabe der Wohnung in Anspruch nehmen. Er kann sein Herausgabeverlangen auf § 556 Abs. 3 BGB und zusätzlich, sofern er Eigentümer der Mietsache ist, auf § 985 BGB stützen. Einer Räumungsklage gegen den nicht mietenden Ehegatten fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 § 985 ;

Aus den Gründen:

I. Aufgrund eines Mietvertrags ... bewohnen [die beklagten Eheleute eine] im Eigentum des Klägers stehende 3-Zimmer-Wohnung ... . Der vom Kläger verwendete "Hamburger Mietvertrag für Wohnraum" führt im Rubrum als Vermieter den Kläger und als Mieter die Beklagten auf. Unterhalb des Rubrums und vor § 1 des Mietvertrags befindet sich folgender kleingedruckter, in Klammern gesetzter Text: