BFH - Urteil vom 17.12.2003
IX R 56/03
Normen:
EStG §§ 9 21 ; AO (1977) § 42 ;
Fundstellen:
BB 2004, 985
BFH/NV 2004, 684
BFHE 205, 70
DB 2004, 796
DStRE 2004, 454
NJW 2004, 2118
NZM 2004, 434
NotBz 2004, 247
ZEV 2004, 216
ZfIR 2004, 390
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1469/02

Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen IX R 56/03

DRsp Nr. 2004/4944

Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

»Es stellt einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, wenn ein im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumtes, unentgeltliches Wohnungsrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben und gleichzeitig ein Mietverhältnis mit einem Mietzins in Höhe der dauernden Last vereinbart wird.«

Normenkette:

EStG §§ 9 21 ; AO (1977) § 42 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Kläger erhielt von seiner Mutter im Jahre 1976 im Wege vorweggenommener Erbfolge ein bebautes Grundstück, an dem zugleich zu Gunsten der Mutter ein Wohnungsrecht eingetragen wurde. Mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1985 verzichtete die Mutter rückwirkend auf den 1. Januar 1984 auf das Wohnungsrecht; der Kläger verpflichtete sich, der Mutter an Stelle des Wohnungsrechts ab diesem Zeitpunkt monatlich einen Betrag von 400 DM unter Vorbehalt der Abänderung nach § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu zahlen. Die notarielle Vereinbarung sah des Weiteren die Möglichkeit für die Mutter vor, sich gegen Aufgabe der in der notariellen Urkunde eingeräumten Rechte einen Sicherungsnießbrauch bestellen zu lassen.