I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Der Kläger erhielt von seiner Mutter im Jahre 1976 im Wege vorweggenommener Erbfolge ein bebautes Grundstück, an dem zugleich zu Gunsten der Mutter ein Wohnungsrecht eingetragen wurde. Mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1985 verzichtete die Mutter rückwirkend auf den 1. Januar 1984 auf das Wohnungsrecht; der Kläger verpflichtete sich, der Mutter an Stelle des Wohnungsrechts ab diesem Zeitpunkt monatlich einen Betrag von 400 DM unter Vorbehalt der Abänderung nach § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu zahlen. Die notarielle Vereinbarung sah des Weiteren die Möglichkeit für die Mutter vor, sich gegen Aufgabe der in der notariellen Urkunde eingeräumten Rechte einen Sicherungsnießbrauch bestellen zu lassen.
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