EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 42 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 2 ; AO 1977 § 41 Abs. 2 ; BGB § 117 Abs. 1 ;
Mietvertrag unter nahen Angehörigen bei vorweggenommener Erbfolge; zum Gestaltungsmissbrauch bei wirtschaftlicher Entsprechung der Versorgungsleistungen des Übernehmers mit den Mietzahlungen des Übergebers; keine Qualifizierung von Versorgungsleistungen als dauernde Last bei Übertragung eines Einfamilienhauses.; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992
FG Thüringen, Urteil vom 12.11.1998 - Aktenzeichen II 118/95
DRsp Nr. 2002/4737
Mietvertrag unter nahen Angehörigen bei vorweggenommener Erbfolge; zum Gestaltungsmissbrauch bei wirtschaftlicher Entsprechung der Versorgungsleistungen des Übernehmers mit den Mietzahlungen des Übergebers; keine Qualifizierung von Versorgungsleistungen als dauernde Last bei Übertragung eines Einfamilienhauses.; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992
1. Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen richtet sich ausschließlich nach den allgemeinen Regeln (Fremdvergleich, zivilrechtliche Wirksamkeit, tatsächliche Durchführung).2. Die Vereinbarung einer Versorgungsleistung des Übernehmers an den Übergeber begründet selbst dann keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42AO, wenn sich die Versorgungszahlungen mit den Mietzahlung des Übergebers betragsmäßig nahezu decken, da die Sicherstellung und Erhaltung von Familienvermögen durch dessen Übertragung auf die leistungsfähigere, jüngere Generation ein anzuerkennendes außersteuerliches Motiv darstellt.
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