I.
Die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Beteiligten zu 2 und 3, erklärte am 9. März 1990 ihren Beitritt zu der im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Weiden eingetragenen B. Der Vorstand der Genossenschaft ließ den Beitritt zu und reichte die Beitrittserklärung beim Amtsgericht Weiden - Registergericht - zur Eintragung in die Liste der Genossen ein.
Das Registergericht wies durch Verfügungen vom 2. Mai 1990 und 4. Juli 1990 den Antrag zurück, weil nach § 3 a des Genossenschaftsstatuts nur eine Personengesellschaft des Handelsrechts die Mitgliedschaft in der Genossenschaft erwerben und daher eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in die Liste der Genossen eingetragen werden könne. Die hiergegen von der Genossenschaft eingelegte Beschwerde wies das Landgericht Weiden - Kammer für Handelssachen - durch Beschluß vom 21. August 1991 als unbegründet zurück. Dagegen wendet sich die Genossenschaft mit ihrer weiteren Beschwerde.
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