BFH - Urteil vom 27.08.2008
II R 19/07
Normen:
BewG § 91 Abs. 2; BewG § 138 Abs. 1; BewG § 138 Abs. 3; BewG § 138 ff.; ErbStG § 12 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1; ErbStG § 25; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1831/05

Mittelbare Schenkung eines noch nicht fertigbebauten Grundstücks

BFH, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen II R 19/07

DRsp Nr. 2008/20114

Mittelbare Schenkung eines noch nicht fertigbebauten Grundstücks

Normenkette:

BewG § 91 Abs. 2; BewG § 138 Abs. 1; BewG § 138 Abs. 3; BewG § 138 ff.; ErbStG § 12 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1; ErbStG § 25; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. November 1995 zur "Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Übertragung in vorweggenommener Erbfolge" übertrug X zunächst auf seine drei Kinder A, B und C jeweils einen Miteigentumsanteil von 33/100 u.a. an dem Flurstück ... in der Gemarkung D. Einen Restanteil von 1/100 behielt er. Außerdem behielt er sich einen lebenslänglichen Nießbrauch vor, auf dessen Ausübung er schuldrechtlich unter bestimmten von den Kindern einzuhaltenden Voraussetzungen verzichtete. Die Kinder verpflichteten sich, ab dem Tod des X der Mutter eine lebenslängliche wertgesicherte Rente von 10 000 DM monatlich zu zahlen.