BGH - Beschluss vom 03.12.2014
IV ZA 22/14
Normen:
BGB § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BGB § 2040 Abs. 1; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 497
ZEV 2015, 339
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 228/12
OLG Schleswig, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 82/13

Mitwirkung eines Miterben an der Kündigung des Darlehensvertrages i.R.e. Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen IV ZA 22/14

DRsp Nr. 2015/124

Mitwirkung eines Miterben an der Kündigung des Darlehensvertrages i.R.e. Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BGB § 2040 Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Gründe, die eine Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor. Revisionsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, dass zwischen der Erblasserin und dem Beklagten ein Darlehensvertrag zustande gekommen und ein Erlassvertrag über den restlichen Darlehensrückzahlungsanspruch nicht geschlossen worden ist.