Auf die Berufung der Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 4. Juni 1975 verkündete Urteil der Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin geändert und wie folgt neu gefaßt:
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer wird für den Kläger auf 31.000,- DM und für die Beklagte auf 14.000,- DM festgesetzt.
Die Parteien sind die Kinder des im Jahre 1942 in Berlin verstorbenen Fabrikanten G. L. und seiner Ehefrau C. D. geb. R., die am 3. November 1972 ebenfalls in Berlin verstorben ist. Die Eltern haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament vom 16. Mai 1940 gegenseitig zu Erben eingesetzt. In dem Testament heißt es weiter:
§ 2
a) b) 1. 2.
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