FG München - Urteil vom 18.12.2000
4 K 4163/97
Normen:
BGB § 1940 ; BGB § 2153 ; BGB § 2156 ; BGB § 2192 ; BGB § 328 ; BGB § 331 Abs. 1 ; ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 641

Mündliche Auflage bei Erben im Rahmen eines Erwerbs von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

FG München, Urteil vom 18.12.2000 - Aktenzeichen 4 K 4163/97

DRsp Nr. 2001/7128

Mündliche Auflage bei Erben im Rahmen eines Erwerbs von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Schließt eine Erblasserin zu Lebzeiten zugunsten ihres Bruders Begünstigungsverträge mit Banken und Lebensversicherungen ab, trifft jedoch außer, dass sie mündlich bestimmt, ihr Erbe sollte unter den gemeinsamen Geschwistern und deren Kindern aufgeteilt werden, keine Verfügung von Todes wegen, so kann dies --bei einem ansonsten geringen Nachlass-- als Anordnung einer mündlichen Auflage an den Bruder auszulegen sein, so dass die Bankguthaben und Lebensversicherungsprämien erbschaftsteuerrechtlich nicht dem alleinig Bezugsberechtigten (Bruder) außerhalb des Nachlasses zuzurechnen sind, sondern in den Nachlass fallen und nach den Erbquoten geteilt werden müssen.

Normenkette:

BGB § 1940 ; BGB § 2153 ; BGB § 2156 ; BGB § 2192 ; BGB § 328 ; BGB § 331 Abs. 1 ; ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob bei Verträgen zugunsten Dritter die begünstigten Bankkonten und Lebensversicherungen in den Nachlass fallen und nach den Erbquoten geteilt werden müssen, oder ob sie außerhalb des Nachlasses dem Begünstigten zuzurechnen sind.

I.

Die am 3. März 1994 in Füssen verstorbene Erblasserin ... wurde mangels Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen u. a. von ihrem Bruder (dem Kläger -Kl-) neben der Mutter und sechs weiteren Geschwistern beerbt.