OLG Hamm - Beschluss vom 06.12.2005
10 W 21/05
Normen:
HöfeO § 12 Abs. 4 ; HöfeO § 13 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Menden, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Lw 20/00

Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO

OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 10 W 21/05

DRsp Nr. 2008/5759

Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO

1. Ein Nachabfindungsanspruch der weichenden Erben nach § 13 HöfeO kann bestehen, wenn der Hoferbe einen wirtschaftlich vorteilhaften Grundstückstauschvertrag vornimmt und anschließend das eingetauschte Grundstück vorteilhaft verkauft und dieses damit aus der Substanz des Hofes ausscheidet. 2. Auf den Nachabfindungsanspruch müssen gemäß § 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 4 HöfeO bereits empfangene Leistungen angerechnet werden. Bei den danach anzurechnenden Vorausempfängen ist der Kaufkraftschwund zu berücksichtigen. 3. Im Rahmen der notariellen Erbauseinandersetzung können Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO wirksam ausgeschlossen werden.

Normenkette:

HöfeO § 12 Abs. 4 ; HöfeO § 13 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind Geschwister. Sie sind neben drei weiteren Abkömmlingen die Kinder der Eheleute L4 und L5. Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO geltend.