OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.07.1998
19 U 58/97
Normen:
KO § 82 ; InsO § 60 Abs. 1 ; VVG § 166 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 52

Nachlasskonkurs - Nachlassanspruch gegen Begünstigten aus Lebensversicherung - Auszahlung zur Darlehenstilgung - Direktanspruch des durch Masseverkürzung Geschädigten gegen Konkursverwalter

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.1998 - Aktenzeichen 19 U 58/97

DRsp Nr. 2001/11379

Nachlasskonkurs - Nachlassanspruch gegen Begünstigten aus Lebensversicherung - Auszahlung zur Darlehenstilgung - Direktanspruch des durch Masseverkürzung Geschädigten gegen Konkursverwalter

»1. Im Nachlasskonkurs hat der Konkursverwalter auch zu prüfen, ob gegen den Begünstigten aus einer Lebensversicherung ein Anspruch des Nachlasses aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht.2. Ein derartiger Anspruch besteht, wenn zwischen dem begünstigten Ehegatten des Versicherungsnehmers und dem Versicherungsnehmer vereinbart war, dass die Versicherungsleistung zur Tilgung eines vom Versicherungsnehmers aufgenommenen Darlehens bestimmt ist, der begünstigte Ehegatte sie gleichwohl an sich auszahlen lässt, weil der Widerruf seiner Bezugsberechtigung zugunsten des Darlehensgebers unwirksam ist.3. Zum Direktanspruch des durch die Masseverkürzung Geschädigten gegen den Konkursverwalter.«

Normenkette:

KO § 82 ; InsO § 60 Abs. 1 ; VVG § 166 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war Konkursverwalter im Konkursverfahren über den Nachlaß des am 10.02.1995 verstorbenen M. M. (im folg.: Erblasser). Die Klägerin, Stiefmutter des Erblassers und Konkursgläubigerin, nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung ihm obliegender Verwalterpflichten in Anspruch.