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Streitig ist, ob der Beklagte einen Rentenbetrag, der auf das Konto des verstorbenen Versicherten bei der beigeladenen Postbank nach dessen Tod überwiesen worden war, zu erstatten hat.
Mit Bestallungsurkunde vom 6. November 1996 wurde der Beklagte zum Nachlasspfleger bestellt. Sein Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der unbekannten Erben. Unter Hinweis auf seine Bestellung als Nachlasspfleger veranlasste er bei der Beigeladenen die Auflösung des Girokontos des verstorbenen Versicherten und die Überweisung des Guthabens in Höhe von 2.110,30 DM auf ein Nachlassanderkonto.
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