OLG Hamm - Beschluss vom 03.08.2021
10 W 85/20
Normen:
BGB § 1960; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 1836 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 64
ZEV 2021, 665
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 66/18

Nachlasspflegschaft; Nachlasspfleger; Vergütung; teilmittelloser Nachlass

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2021 - Aktenzeichen 10 W 85/20

DRsp Nr. 2021/13185

Nachlasspflegschaft; Nachlasspfleger; Vergütung; teilmittelloser Nachlass

Liegt ein teilmittelloser Nachlass vor, weil der vorhandene Nachlass nicht zur vollständigen Befriedigung aller vom Nachlasspfleger geleisteten Stunden ausreicht, so besteht ein Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers aus §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 1836 Nr. 2 BGB gegen den Nachlass, soweit dieser vermögend ist, und hinsichtlich der verbliebenen Stunden nach den niedrigeren Stundensätzen des § 3 VBVG gegen die Staatskasse.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Soest vom 28.04.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligten zu 1) wird für ihre Tätigkeit als Nachlasspflegerin eine Vergütung aus dem Nachlass der Erblasserin in Höhe von 824,30 € und eine weitere Vergütung nebst Auslagen aus der Staatskasse in Höhe von 1.989,40 € festgesetzt. Der weitergehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.203,37 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1960; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 1836 Nr. 2;

Gründe

I.