OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.11.2004
20 W 91/04
Normen:
BGB § 1960 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/9 T 628/03 - 06.02.2004,
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen VI H 335/02

Nachlasspflegschaft: Unbekannter Erbe im Sinne des § 1960 BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 20 W 91/04

DRsp Nr. 2005/433

Nachlasspflegschaft: Unbekannter Erbe im Sinne des § 1960 BGB

»1. Die Frage, ob ein Erbe im Sinne des § 1960 BGB unbekannt ist, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bei der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen zu prüfen. Ermittlungen sind nur soweit zu erstrecken, dass sich beurteilen lässt, ob der Erbe derzeit unbekannt ist. 2. Bei der Frage, ob der Erbe bekannt ist, ist nicht letzte Gewissheit erforderlich, sondern es genügt schon eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Person Erbe geworden ist.«

Normenkette:

BGB § 1960 ;

Entscheidungsgründe:

Die am ...08.2002 verstorbene Erblasserin errichtete am 14.08.2002 ein notarielles Testament zu Urkundenrolle-Nr. .../2002 ... des Notars E F in O1 (Bl. 7 f der Testamentsakten), mit dem sie die Beteiligte zu 1) zur Alleinerbin einsetzte. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die gesetzlichen Erben; der Beteiligte zu 2) hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Der Beteiligte zu 2) bezweifelt die Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments, wobei wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 09.09.2002 nebst Anlagen (Bl. 1 f d.A.) verwiesen wird.