1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 7.8.2024 aufgehoben.
I.
Die Beteiligten begehren jeweils ihre Eintragung als Eigentümer von Grundbesitz unter Löschung von Belastungen im Wege der Teilerbauseinandersetzung.
Als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Fl.Nrn. 8X/4 und 7XX/11 waren im Grundbuch ursprünglich Ha. G. und He. G. als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen.
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