OLG München - Beschluss vom 24.09.2024
34 Wx 218/24 e
Normen:
BGB § 2205 S. 2; GBO § 29 Abs. 1 S. 2; GBO § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 07.08.2024

Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers; Nachweis der Amtsannahme durch eine formgerechte ausgestellte Bescheinigung des Nachlassgerichts

OLG München, Beschluss vom 24.09.2024 - Aktenzeichen 34 Wx 218/24 e

DRsp Nr. 2024/12515

Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers; Nachweis der Amtsannahme durch eine formgerechte ausgestellte Bescheinigung des Nachlassgerichts

1. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann durch die zugrundeliegende Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über deren Eröffnung in Verbindung mit dem Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramts nachgewiesen werden. 2. Der Nachweis der Amtsannahme kann durch eine in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ausgestellte Bescheinigung des Nachlassgerichts erbracht werden, die über eine bloße Eingangsbestätigung hinaus die Rechtswirksamkeit der Annahme bezeugt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 7.8.2024 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 2205 S. 2; GBO § 29 Abs. 1 S. 2; GBO § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten begehren jeweils ihre Eintragung als Eigentümer von Grundbesitz unter Löschung von Belastungen im Wege der Teilerbauseinandersetzung.

Als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Fl.Nrn. 8X/4 und 7XX/11 waren im Grundbuch ursprünglich Ha. G. und He. G. als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen.