I.
Die um Kindesunterhalt streitenden Parteien haben in der mündlichen Verhandlung einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen und insoweit zur Hauptsache vollständiges Einvernehmen erzielt. Hinsichtlich der Kostenregelung hatten die Parteien bereits vor Vergleichsabschluss erklärt, kein Einvernehmen herstellen zu können. Im Vergleich heißt es abschließend:
3. Beide Parteien stimmen darin überein, dass mit der vorstehenden gerichtlichen Vereinbarung der vorliegende anhängige Rechtsstreit beendet ist, bis auf die Entscheidung der Kosten.
Nach Genehmigung des Vergleiches haben die Parteien sodann widerstreitende Kostenanträge gestellt. Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. August 2007 die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben hat, begehrt die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde die Auferlegung der Kosten zu Lasten des Beklagten.
II.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|