OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2007
9 UF 187/07
Normen:
ZPO § 98 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1202
JurBüro 2008, 210
MDR 2008, 234
OLGReport-Brandenburg 2008, 487
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 10.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 168/06

Negative Kostenregelung in einem Vergleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 9 UF 187/07

DRsp Nr. 2008/5393

Negative Kostenregelung in einem Vergleich

Eine negative Kostenregelung dergestalt, dass die Kosten eines Vergleichs von der Einigung nicht erfasst sind, stellt keine gegenüber § 98 ZPO vorrangige Kostenvereinbarung dar, so dass auch in diesem Fall die Kosten gegeneinander aufzuheben sind.

Normenkette:

ZPO § 98 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die um Kindesunterhalt streitenden Parteien haben in der mündlichen Verhandlung einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen und insoweit zur Hauptsache vollständiges Einvernehmen erzielt. Hinsichtlich der Kostenregelung hatten die Parteien bereits vor Vergleichsabschluss erklärt, kein Einvernehmen herstellen zu können. Im Vergleich heißt es abschließend:

3. Beide Parteien stimmen darin überein, dass mit der vorstehenden gerichtlichen Vereinbarung der vorliegende anhängige Rechtsstreit beendet ist, bis auf die Entscheidung der Kosten.

Nach Genehmigung des Vergleiches haben die Parteien sodann widerstreitende Kostenanträge gestellt. Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. August 2007 die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben hat, begehrt die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde die Auferlegung der Kosten zu Lasten des Beklagten.

II.