BGH - Beschluss vom 08.09.2021
IV ZB 17/20
Normen:
BGB § 2353;
Fundstellen:
DNotZ 2022, 147
FGPrax 2021, 275
FamRB 2022, 31
FamRZ 2022, 62
FuR 2022, 109
MDR 2021, 1538
NJW 2021, 3727
NotBZ 2022, 182
ZEV 2022, 39
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 571 VI 526/19
OLG Hamburg, vom 07.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 83/19

Nichterforderliche Angabe des Berufungsgrund in einem Erbschein

BGH, Beschluss vom 08.09.2021 - Aktenzeichen IV ZB 17/20

DRsp Nr. 2021/16815

Nichterforderliche Angabe des Berufungsgrund in einem Erbschein

Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 7. April 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 810.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2353;

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Söhne der Erblasserin; ein weiterer Sohn verstarb 2013 kinderlos.

Mit notariellem gemeinschaftlichen Testament vom 20. Oktober 1982 hatten sich die Erblasserin und ihr Ehemann, der 1984 verstarb, gegenseitig als Alleinerben sowie die Beteiligten als Erben zu gleichen Teilen nach dem Überlebenden eingesetzt. Sie hatten außerdem angeordnet, dass der Überlebende über das ererbte und sein eigenes Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen könne.