OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2023
10 W 103/23
Normen:
BGB § 2361; BGB § 2082;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 521/04

Nichtigkeit einer einzelnen Verfügung in einem Erbvertrag aufgrund einer Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten; Willen beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 10 W 103/23

DRsp Nr. 2024/11755

Nichtigkeit einer einzelnen Verfügung in einem Erbvertrag aufgrund einer Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten; Willen beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Die Nichtigkeit einer einzelnen Verfügung in einem Erbvertrag aufgrund einer Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten hat nicht die Gesamtnichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge, wenn ein anderer Wille der Vertragsteile festgestellt werden kann. Dabei kommt es allein auf den Willen beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Der Wille der Vertragsparteien, eine wechselseitige Alleinerbeneinsetzung auch dann zu vereinbaren, wenn sie mit der Geburt eines weiteren, im Erbvertrag nicht berücksichtigten Kindes gerechnet hätten, kann angenommen werden, wenn der Erbvertrag von den Eheleuten in der im Vertrag zum Ausdruck kommenden Vorstellung geschlossen wird, dass noch weitere Kinder geboren werden könnten.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen D. K. und V. W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Minden vom 20. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt.