FG Niedersachsen - Urteil vom 22.12.2004
3 K 277/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; ErbStG § 13a Abs. 1 ; ErbStG § 13a Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 639
Steuertelex 2005, 374

Nießbrauchsvorbehalt; Mitunternehmerstellung; Kommanditist - Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten bei Nießbrauchsvorbehalt

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 3 K 277/03

DRsp Nr. 2005/4837

Nießbrauchsvorbehalt; Mitunternehmerstellung; Kommanditist - Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten bei Nießbrauchsvorbehalt

1. Mitunternehmerstellung setzt Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative voraus. 2. Bei einer Kommanditgesellschaft ist Mitunternehmerinitiative gegeben, soweit die entsprechende Person die Möglichkeit zur Ausübung von Rechten besitzt, die den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten nach den Vorschriften des HGB wenigstens angenähert sind. 3. Bezieht sich ein Nießbrauch nur auf den durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Beschluss der Gesellschafter zur Entnahme freigegebenen Gewinnanteil und bezieht er sich nicht auch auf die stillen Reserven am Gesellschaftsvermögen der KG, bleibt der Kommanditist auch bei der Bestellung eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil Mitunternehmer. 4. Besteht ein Nießbrauch an einem Kommanditanteil, ist zu beurteilen, ob der Gesellschafter und/oder die nießbrauchsberechtigte Person Mitunternehmer sind. Grds. bleibt der Nießbrauchsbesteller auch bei der Mitunternehmerschaft des Nießbrauchers i.d.R. Mitunternehmer.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; ErbStG § 13a Abs. 1 ; ErbStG § 13a Abs. 4 ;

Tatbestand: