BFH - Beschluss vom 06.12.2002
III B 58/02
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; ErbbauV § 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 443

Nießbrauchsvorbehalt, wirtschaftliches Eigentum

BFH, Beschluss vom 06.12.2002 - Aktenzeichen III B 58/02

DRsp Nr. 2003/2634

Nießbrauchsvorbehalt, wirtschaftliches Eigentum

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass bei unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs das wirtschaftliche Eigentum auch dann zusammen mit dem zivilrechtlichen Eigentum auf den Erwerber übergeht, wenn neben dem Nießbrauch ein schuldrechtliches Veräußerungsverbot vereinbart und dieses durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert worden ist. Diese Grundsätze gelten auch für die Übertragung eines Erbbaurechts.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; ErbbauV § 1 ;

Gründe:

Auf eine Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).