BFH - Beschluss vom 19.11.2007
VIII B 70/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 7g;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 380
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2657/04

NZB: Divergenz, grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 19.11.2007 - Aktenzeichen VIII B 70/07

DRsp Nr. 2008/323

NZB: Divergenz, grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz. 2. Die Rüge der Divergenz erfordert u. a. auch den Vortrag, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt. 3. Ist über eine Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist es zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erforderlich, herauszustellen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 7g;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 2. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).