BFH - Beschluß vom 26.11.1998
IV B 150/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 657
NJW 1999, 2464

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verfassungswidrigkeit von Gesetzen

BFH, Beschluß vom 26.11.1998 - Aktenzeichen IV B 150/97

DRsp Nr. 1999/3526

NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verfassungswidrigkeit von Gesetzen

1. Auch die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm macht es nicht entbehrlich, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt in einem derartigen Fall nur dann vor, wenn das angefochtene FG-Urteil auf der betreffenden Norm beruht und im Fall der Verfassungswidrigkeit eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung zu treffen wäre.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig.