BGH - Urteil vom 22.11.1996
V ZR 234/95
Normen:
BGB § 719, § 892 ;
Fundstellen:
BB 1997, 651
DB 1997, 469
DNotZ 1998, 741
JuS 1997, 564
MDR 1997, 341
NJW 1997, 860
WM 1997, 480
ZIP 1997, 244
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Veräußerung von Anteilen an einer BGB-Gesellschaft

BGH, Urteil vom 22.11.1996 - Aktenzeichen V ZR 234/95

DRsp Nr. 1997/724

Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Veräußerung von Anteilen an einer BGB-Gesellschaft

»Veräußern Gesellschafter bürgerlichen Rechts, die fälschlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, ihre Gesellschaftsanteile an einen Dritten, so kann dieser das Eigentum an dem Grundstück nicht aufgrund des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs erwerben.«

Normenkette:

BGB § 719, § 892 ;

Tatbestand:

Der Vater des Klägers war Eigentümer eines 8, 62 ar großen Grundstücks in G. G.. Er wurde von der Mutter und den Kindern beerbt. Einige der Kinder wurden auch Erben der Mutter. Am 11. März 1994 setzten sich die Geschwister dahin auseinander, daß das Grundstück dem Kläger zugewiesen wurde. Die Auflassung an ihn ist erfolgt, ihrem Vollzug steht noch die Eintragung der Beklagten als Eigentümer im Grundbuch entgegen.

Das Grundstück war 1963 unter "vorläufige Verwaltung durch den Rat der Gemeinde gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 " gestellt worden. Am 2. Mai 1991 beschloß der Gemeinderat von G. G., volkseigene Grundstücke zum Verkehrswert für Wohnzwecke zu veräußern. Dabei sollten "Bürger mit bestehenden Miet- oder Pachtverträgen sowie Antragsteller der Gemeinde" ein Vorkaufsrecht haben.