BGH, Urteil vom 06.07.1981 - Aktenzeichen II ZR 38/81
DRsp Nr. 1996/14379
Öffentlicher Glaube des Handelsregisters
§ 5HGB wirkt für und gegen jedermann, also sowohl zugunsten eines die wahren Verhältnisse kennenden Dritten wie zugunsten des Eingetragenen. Die Vorschrift dient nicht dem Schutz gutgläubiger Dritter; sie soll lediglich Rechtssicherheit dadurch schaffen, daß sie den Streit über das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen ausschließt, welches in §§ 2, 3 Abs. 2 und 3 und § 4HGB Tatbestandsvoraussetzung der Vollkaufmannseigenschaft ist.