AG Berlin-Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 314/20
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 61 AR 35/20
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Bestellung eines NachlasspflegersBegriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFGBegründung des gewöhnlichen Aufenthalts durch Aufsuchen eines Hospize
KG, Beschluss vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 1 AR 1020/20
DRsp Nr. 2020/15516
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Bestellung eines NachlasspflegersBegriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 343 Abs. 1FamFGBegründung des gewöhnlichen Aufenthalts durch Aufsuchen eines Hospize
Wer sich unter Beibehaltung seiner Wohnung zur Palliativpflege in ein (Sterbe-)Hospiz begibt, begründet dort regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 343 Abs. 1FamFG, § 2 Abs. 4 S. 1 IntErbRVG.