KG - Beschluss vom 06.10.2020
1 AR 1020/20
Normen:
FamFG § 343 Abs. 1; IntErbRVG § 2 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 314/20
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 61 AR 35/20

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Bestellung eines NachlasspflegersBegriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFGBegründung des gewöhnlichen Aufenthalts durch Aufsuchen eines Hospize

KG, Beschluss vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 1 AR 1020/20

DRsp Nr. 2020/15516

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Bestellung eines Nachlasspflegers Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFG Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts durch Aufsuchen eines Hospize

Wer sich unter Beibehaltung seiner Wohnung zur Palliativpflege in ein (Sterbe-)Hospiz begibt, begründet dort regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 343 Abs. 1 FamFG, § 2 Abs. 4 S. 1 IntErbRVG.

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg.

Normenkette:

FamFG § 343 Abs. 1; IntErbRVG § 2 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

Als örtlich zuständiges Gericht ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 343 Abs. 1, § 344 Abs. 4, § 344 Abs. 7 S. 1 FamFG das Amtsgericht Schöneberg zu bestimmen.