OLG Bremen - Beschluss vom 08.09.2021
5 AR 3/21
Normen:
BGB §§ 2042 ff.; FamFG § 5 Abs. 2; FamFG § 410 Abs. 4; FamFG § 411 Abs. 4; ZPO § 27;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 276
ZEV 2021, 691

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für ein Verfahren betreffend die abweichende Verwertung von Nachlassgegenständen im Zuge der Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft

OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 5 AR 3/21

DRsp Nr. 2021/15598

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für ein Verfahren betreffend die abweichende Verwertung von Nachlassgegenständen im Zuge der Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft

1. Im Verfahren auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung einer abweichenden Verwertung von Nachlassgegenständen im Zuge der Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft kann im Einzelfall entgegen § 411 Abs. 4 FamFG das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zuständig sein, auch wenn sich in dessen Bezirk keine Nachlassgegenstände befinden. 2. Das kann jedenfalls wegen einer Gesetzeslücke dann geboten sein, wenn sich die Nachlassgegenstände in unterschiedlichen Gerichtsbezirken und insbesondere im Ausland befinden.

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bremen bestimmt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB §§ 2042 ff.; FamFG § 5 Abs. 2; FamFG § 410 Abs. 4; FamFG § 411 Abs. 4; ZPO § 27;

Gründe:

Am 11.11.2005 verstarb Herr A, zuletzt wohnhaft in Bremen. Er wurde zu gleichen Teilen beerbt von seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau B. und seinen Kindern, den Beteiligten zu 2.) und 3.).