BVerwG - Beschluß vom 07.09.1998
8 B 118.98
Normen:
EGBGB Art. 25 Abs. 1 ; VermG § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
VIZ 1999, 215
ZOV 1999, 57
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 19.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 91.95

Offene Vermögensfragen - Berechtigung eines testamentarischen Erben im Restitutionsverfahren

BVerwG, Beschluß vom 07.09.1998 - Aktenzeichen 8 B 118.98

DRsp Nr. 2007/3460

Offene Vermögensfragen - Berechtigung eines testamentarischen Erben im Restitutionsverfahren

»1. Der testamentarische Erbe des Geschädigten ist als dessen Rechtsnachfolger Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil er in vollem Umfang in dessen Rechtsposition eingetreten und deshalb die hypothetische Annahme gerechtfertigt ist, der enteignete Vermögensgegenstand sei - wenn er nicht dem Geschädigten durch Unrechtsmaßnahmen im Sinne von § 1 VermG entzogen worden wäre - zivilrechtlich ihm zuzuordnen (vgl. Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 S. 30 = VIZ 1996, 710). 2. Erbrecht ist im Rahmen der Bestimmung des "Rechtsnachfolgers" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG nur für die Beantwortung der Frage von Bedeutung, wer in einer die genannte hypothetische Annahme rechtfertigenden Weise in die Rechtsposition des Erblassers eingetreten ist. 3. Auslegung und Anwendung des gegebenenfalls maßgeblichen ausländischen Erbrechts (vgl. Art. 25 Abs. 1 EGBGB) unterliegen als bindende Tatsachenfeststellungen nicht der inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht.«

Normenkette:

EGBGB Art. 25 Abs. 1 ; VermG § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.