OLG Braunschweig - Urteil vom 11.11.1994
5 U 13/94
Normen:
BGB §§ 2042, 2048, 2150 ;
Fundstellen:
OLGReport-Braunschweig 1995, 58
ZEV 1996, 69

OLG Braunschweig - Urteil vom 11.11.1994 (5 U 13/94) - DRsp Nr. 1999/10738

OLG Braunschweig, Urteil vom 11.11.1994 - Aktenzeichen 5 U 13/94

DRsp Nr. 1999/10738

1. Eine vom Erblasser verfügte Anordnung für die Auseinandersetzung ist dann eine Teilungsanordnung, wenn der Erblasser die vorgegebenen Erbquoten durch die Auseinandersetzung nicht verschieben wollte. 2. Eine Teilungsanordnung ist auch dann gegeben, wenn dem Bedachten objektiv ein zusätzlicher Vermögensvorteil zugewendet worden ist, ohne daß der Erblasser ihn bevorzugen wollte. Im Wege der Auslegung der letztwilligen Verfügung ist zu ermitteln, ob eine Bevorzugung des zusätzlich Bedachten gewollt war. Der die Erbquote übersteigende Wert ist auszugleichen.

Normenkette:

BGB §§ 2042, 2048, 2150 ;

Hinweise:

Anmerkung Kummer, ZEV 1996, 69

Fundstellen
OLGReport-Braunschweig 1995, 58
ZEV 1996, 69