OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.08.2022
3 Wx 71/22
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VI 52/19

Entlastung einer TestamentsvollstreckerinSchwerwiegende und schuldhafte AmtspflichtverletzungInanspruchnahme eines VorausvermächtnissesPauschale Abrechnung von Testamentsvollstreckerleistungen mit einem weit übersetzen Betrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2022 - Aktenzeichen 3 Wx 71/22

DRsp Nr. 2022/14849

Entlastung einer Testamentsvollstreckerin Schwerwiegende und schuldhafte Amtspflichtverletzung Inanspruchnahme eines Vorausvermächtnisses Pauschale Abrechnung von Testamentsvollstreckerleistungen mit einem weit übersetzen Betrag

1. Hat der Erblasser seiner Ehefrau das "beim Erbfall bewohnte Wohnhaus" als Vorausvermächtnis zugewendet und sind die Eheleute aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Erblassers zu ihren Töchtern gezogen, erfordert die Inanspruchnahme des Vorausvermächtnisses, dass der Umzug aus dem ehelichen Haus nach dem Willen der Eheleute nur vorübergehend sein sollte und die Ehefrau noch im Zeitpunkt des Erbfalles die Absicht hat, in ihr früheres Wohnhaus zurückzukehren.2. Von dem Vermächtniszweck ist es nicht gedeckt, wenn der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Erbfalles eine andere Unterkunft gefunden hat und ein Rückgriff auf die ehemals eheliche Wohnung völlig ungewiss ist.3. Ein Fehlverhalten des zum Testamentsvollstrecker berufenen Miterben im Sinne von § 2227 BGB scheidet nicht deshalb aus, weil der Testamentsvollstrecker Handlungen zur Auseinandersetzung des Nachlasses unter Inanspruchnahme einer ihm vom Erblasser über dessen Tod hinaus erteilten Generalvollmacht veranlasst.