OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.1998
7 U 149/97
Normen:
BGB § 1754 Abs. 2 ; EGBGB Art. 25 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1627
IPRax 1999, 380
OLGReport-Düsseldorf 1998, 418

OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.1998 (7 U 149/97) - DRsp Nr. 1999/9673

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.1998 - Aktenzeichen 7 U 149/97

DRsp Nr. 1999/9673

»1. Ist eine Adoption mit Auslandsberührung aus deutscher Sicht wirksam vorgenommen worden oder als wirksam anzuerkennen, so erfüllt sie nicht zwingend das in den Sachnormen des Erbstatuts als Voraussetzung für eine Erbberechtigung formulierte Tatbestandsmerkmal "Adoption". 2. Erbrechtlich bedeutsam ist nur eine Adoption, deren Wirkungen denen des vom Erbstatuts stillschweigend vorausgesetzten Adoptionstyps als "funktionell äquivalent" zu werten sind. 3. Ein verläßliches Anzeichen dafür, daß die durch die Adoption begründete Verwandtschaft hinreichend stark ist, ergibt sich dann, wenn man danach fragt, ob das für die Adoptionsfolgen maßgebende Recht das Adoptivkind am Nachlaß des Erblassers beteiligen würde, wenn dieser nach dem Adoptionsstatut beerbt würde.«

Normenkette:

BGB § 1754 Abs. 2 ; EGBGB Art. 25 S. 1;

Hinweise:

Anmerkung Klinkhardt IPRax 1999, 356

Fundstellen