Anmerkung: Der BGH hat die Revision nicht angenommen und ausgeführt: Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an, daß der Irrtum über die künftige Entwicklung hinsichtlich der Verfügbarkeit und des Wertes von Grundstücken auf dem Gebiet der früheren DDR kein gemäß § 119 Abs. 2 BGB erheblicher Eigenschaftsirrtum ist.
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