OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.1993
7 U 135/92
Normen:
BGB § 119 Abs. 2, §§ 1944, 1945, 1954, 1955;
Fundstellen:
ZEV 1995, 32

OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.1993 (7 U 135/92) - DRsp Nr. 1999/10748

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.1993 - Aktenzeichen 7 U 135/92

DRsp Nr. 1999/10748

Leitsatz (Redaktion): Hat der Erklärende bei Ausschlagung einer Erbschaft vor einem Staatlichen Notariat der ehemaligen DDR die späteren Veränderungen infolge der politischen Entwicklung nicht bedacht, hat er sich nicht geirrt. Die Änderung infolge politischer Umstände rechtfertigt eine Anfechtung einer Ausschlagungserklärung nicht.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 2, §§ 1944, 1945, 1954, 1955;

Anmerkung: Der BGH hat die Revision nicht angenommen und ausgeführt: Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an, daß der Irrtum über die künftige Entwicklung hinsichtlich der Verfügbarkeit und des Wertes von Grundstücken auf dem Gebiet der früheren DDR kein gemäß § 119 Abs. 2 BGB erheblicher Eigenschaftsirrtum ist.

Fundstellen
ZEV 1995, 32