Die Parteien sind getrenntlebende Ehegatten, die Gütertrennung vereinbart haben. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Nachdem das OLG sich mit der Abgrenzung von der Schenkung (BGHZ 82,227) der Frage einer Ehegatten-Innengesellschaft (vgl. BGHZ 84,361 = FamRZ 1982,910) und der ehebedingten Zuwendungen auseinandergesetzt hat, prüft es die Frage, ob ein Treuhandverhältnis vorliege.
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