OLG Frankfurt/Main vom 09.10.1989
20 W 306/89
Normen:
BGB § 2353 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)242f
MDR 1990, 56
OLGZ 1990, 15

OLG Frankfurt/Main - 09.10.1989 (20 W 306/89) - DRsp Nr. 1992/8225

OLG Frankfurt/Main, vom 09.10.1989 - Aktenzeichen 20 W 306/89

DRsp Nr. 1992/8225

f. Erteilung eines Erbscheins mit einem Inhalt, der einer wirksamen Einigung der Beteiligten auf eine bestimmte Testamentsauslegung entspricht.

Normenkette:

BGB § 2353 ;

»... Der Erbschein ist ein Zeugnis über erbrechtliche Verhältnisse, an der Erbfolge selbst ändert er sachlich nichts (Palandt/Edenhofer, BGB, 48. Aufl., Überblick vor § 2353 Anm. 4 m. w. N.). Da er bekunden soll, wer Erbe ist und welchen Beschränkungen der Erbe unterliegt, darf er der Rechtslage nicht widersprechen.

Die Rechtslage zur Zeit des Erbfalls ist von allen am Nachlaß beteiligten Personen im notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 20. 3. 1976 derart klargestellt worden, daß sie dem entspricht, was der .. Erbschein vom 22. 8. 1973 als Rechtslage wiedergibt. ...