»... Der Erbschein ist ein Zeugnis über erbrechtliche Verhältnisse, an der Erbfolge selbst ändert er sachlich nichts (Palandt/Edenhofer, BGB, 48. Aufl., Überblick vor § 2353 Anm. 4 m. w. N.). Da er bekunden soll, wer Erbe ist und welchen Beschränkungen der Erbe unterliegt, darf er der Rechtslage nicht widersprechen.
Die Rechtslage zur Zeit des Erbfalls ist von allen am Nachlaß beteiligten Personen im notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 20. 3. 1976 derart klargestellt worden, daß sie dem entspricht, was der .. Erbschein vom 22. 8. 1973 als Rechtslage wiedergibt. ...
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