OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 03.03.1998 (20 W 143/95) - DRsp Nr. 1999/10752
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 03.03.1998 - Aktenzeichen 20 W 143/95
DRsp Nr. 1999/10752
»Treffen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament eine letztwillige Verfügung für den Fall, daß sie "zugleich versterben", so ist sie als Schlußerbenbestimmung für den Todesfall des Längerlebenden auszulegen, wenn sich für einen dahingehenden Willen der Testierenden eine hinreichende Stütze in dem Testament selbst findet.«