OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 06.02.1998 (20 W 51/95) - DRsp Nr. 1999/10753
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 20 W 51/95
DRsp Nr. 1999/10753
»Legt der Testamentsvollstrecker den an ihn ausgezahlten Betrag aus einer Lebensversicherung, für die der Erblasser die allein erbende Tochter als Bezugsberechtigte bestimmt hatte, in der Weise an, daß er diesen Betrag sich selbst als verzinsliches Darlehen gewährt, so kann das hieraus sich ergebende Mißtrauen der Erbin die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen.Vgl. Leitsatz 280«