OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.03.1998 (20 W 489/95) - DRsp Nr. 1999/10751
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 20.03.1998 - Aktenzeichen 20 W 489/95
DRsp Nr. 1999/10751
»Der nur von dem Erblasser eigenhändig geschriebene und unterzeichnete Entwurf eines im plural abgefaßten gemeinschaftlichen Testaments, in dem Eheleute den gemeinschaftlichen Kindern ihre wesentlichen Vermögensgegenstände zugewendet haben, kann als Einzeltestament des Erblassers aufrechterhalten werden, wenn ein entsprechender Wille des Erblassers festgestellt werden kann.Ist die Vorerbschaft durch den Tod des Vorerben beendet, so kommt i.d.R. nur noch die Erteilung eines Erbscheins zu Gunsten der Nacherben in Betracht.«