OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.12.1997
20 W 264/95
Normen:
BGB § 229 Abs. 4, § 2358 ; FGG §§ 12, 15 ; ZPO § 404a Abs. 3, § 411 Abs. 3, § 412 ;
Fundstellen:
FGPrax 1998, 62
NJW-RR 1998, 870
OLGReport-Frankfurt 1998, 84

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.12.1997 (20 W 264/95) - DRsp Nr. 1999/10697

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 22.12.1997 - Aktenzeichen 20 W 264/95

DRsp Nr. 1999/10697

»1. Zur Testierfähigkeit bei einem hirnorganischen Psychosyndrom. 2. Hat der Berichterstatter aufgrund eines förmlichen Beweisbeschlusses der Beschwerdezivilkammer Zeugen vernommen, obwohl die Voraussetzungen des § 375 Abs. 1 und 1 a ZPO nicht vorgelegen haben, so darf das Landgericht gleichwohl die Zeugenaussagen im Rahmen des Freibeweises verwerten, wenn es bei der Beweiswürdigung nicht auf eine förmliche Zeugenvernehmung abstellt und die Glaubwürdigkeit nicht nach dem persönlichen Eindruck beurteilt. 3. Das zur Beurteilung der Testierfähigkeit eingeholte Gutachten eines Arztes für Psychiatrie bietet nur dann eine brauchbare Grundlage für eine abschließende Überzeugungsbildung, wenn in die Gesamtbeurteilung des Sachverständigen die Aussagen aller vom Gericht vernommenen Zeugen Eingang gefunden haben. 4. Der Tatrichter muß Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, die auch auf ein Privatgutachten gründen, nachgehen und zum Anlaß nehmen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.«

Normenkette:

BGB § 229 Abs. 4, § 2358 ; FGG §§ 12, 15 ; ZPO § 404a Abs. 3, § 411 Abs. 3, § 412 ;

Gründe:

Zum Sachverhalt (verkürzt):