OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.11.1992
20 W 305/91
Normen:
BGB §§ 1836, 1915, 1962 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 603
NJW-RR 1993, 266
OLGReport-Frankfurt 1993, 69
OLGZ 1993, 257
Rpfleger 1993, 200

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.11.1992 (20 W 305/91) - DRsp Nr. 1999/10765

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 23.11.1992 - Aktenzeichen 20 W 305/91

DRsp Nr. 1999/10765

Für die Ermessensausübung bei der Festsetzung der Vergütung des Nachlaßpflegers sind maßgeblich die Höhe des Vermögens, Umfang und Bedeutung der Tätigkeit, Dauer der Pflegschaft und tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit zu berücksichtigen. Prozentsätze des verwalteten Vermögens können nicht direkt, sondern nur als Kontrolle für das ausgeübte Ermessen herangezogen werden.

Normenkette:

BGB §§ 1836, 1915, 1962 ;

Hinweise:

Anmerkung: Im Unterschied zur Nachlaßverwaltung ist die Nachlaßpflegschaft grundsätzlich unentgeltlich zu führen, §§ 1915, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB. Es liegt jedoch im Ermessen des Nachlaßgerichts dem Nachlaßpfleger nach den Grundsätzen des § 1836 BGB eine Vergütung zu bewilligen.

Bei der Frage, ob eine Vergütung begehrt werden kann, sind zu berücksichtigen

- der Umfang des Aktivnachlasses, BayObLG, Rpfleger 1984, 403,

- Dauer, Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeit des Nachlaßpflegers,

- Besonderheiten des Einzelfalls, BayObLGZ 14,445.

Für die Höhe der Vergütung sind Billigkeitserwägungen entscheidend. Dabei bestimmt sich die Ermessensentscheidung nach

- der Höhe des Aktivnachlasses, BayObLG, Rpfleger 1991, 253,

- der Dauer der Tätigkeit,

- dem Umfang und der Bedeutung der Tätigkeit,

- der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit.