Anmerkung: Im Unterschied zur Nachlaßverwaltung ist die Nachlaßpflegschaft grundsätzlich unentgeltlich zu führen, §§ 1915, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB. Es liegt jedoch im Ermessen des Nachlaßgerichts dem Nachlaßpfleger nach den Grundsätzen des § 1836 BGB eine Vergütung zu bewilligen.
Bei der Frage, ob eine Vergütung begehrt werden kann, sind zu berücksichtigen
- der Umfang des Aktivnachlasses, BayObLG, Rpfleger 1984, 403,
- Dauer, Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeit des Nachlaßpflegers,
- Besonderheiten des Einzelfalls, BayObLGZ 14,445.
Für die Höhe der Vergütung sind Billigkeitserwägungen entscheidend. Dabei bestimmt sich die Ermessensentscheidung nach
- der Höhe des Aktivnachlasses, BayObLG, Rpfleger 1991,
- der Dauer der Tätigkeit,
- dem Umfang und der Bedeutung der Tätigkeit,
- der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit.
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