OLG Hamm vom 03.07.1987
15 W 182/87
Normen:
BGB §§ 1960, 1961 ;
Fundstellen:
DRsp I(170)70f
Rpfleger 1987, 416

OLG Hamm - 03.07.1987 (15 W 182/87) - DRsp Nr. 1992/8858

OLG Hamm, vom 03.07.1987 - Aktenzeichen 15 W 182/87

DRsp Nr. 1992/8858

f. Gesichtspunkte für die Anordnung (hier: auf Antrag eines Nachlaßgläubigers), Aufrechterhaltung und Beschränkung einer Nachlaßpflegschaft.

Normenkette:

BGB §§ 1960, 1961 ;

»A. hat aus Vergleich einen Zahlungsanspruch gegen die Erblasserin und zu dessen Durchsetzung die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft beantragt. Das AG hat sie mit dem Wirkungskreis »Ermittlung unbekannter Erben und Verwaltung und Sicherung des Nachlasses« angeordnet und einen Nachlaßpfleger bestellt. Dessen Ermittlungen nach Nachlaßwerten verliefen ergebnislos; auch die Erben sind nicht festgestellt worden. Als A. mit der Forderung nach Zahlung der Vergleichssumme an ihn herantrat, beantragte der Nachlaßpfleger die Eröffnung des Nachlaßkonkurses, die mangels Masse abgelehnt wurde. Darauf hob das AG die Nachlaßpflegschaft auf. ...«

Der Senat bejaht zunächst die Befugnis des A. als Nachlaßgläubiger zur Beschwerde gegen die Aufhebung der nach § 1961 BGB angeordneten Nachlaßpflegschaft [vgl. insoweit Teilabdruck IV (470) 241 c]. Er hält die Beschwerde des A. aber auch in der Sache für begründet, weil die Voraussetzungen für die Aufhebung der Nachlaßpflegschaft nach den bisherigen Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht nicht bejaht werden könnten.