"... [Die Vorinstanzen] haben die beantragte Ergänzungspflegschaft abgelehnt, da für die Anordnung der Pflegschaft kein Bedürfnis bestehe; das vom Pfleger vorzunehmende Rechtsgeschäft, nämlich die Übertragung der Bezugsberechtigung [für eine Lebensversicherung] für den Todesfall auf die Mutter, welche vorläufiger Vormund ist, verstoße gegen das gesetzl. Schenkungsverbot nach §§ 1915, 1804 BGB. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg. ...
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