OLG Hamm vom 22.10.1991
15 W 261/91
Normen:
BGB § 2077, § 2268;
Fundstellen:
DRsp I(174)262b
FamRZ 1992, 478
JMBl NRW 1992, 90
NJW-RR 1992, 330
OLGZ 1992, 272
Rpfleger 1992, 109

OLG Hamm - 22.10.1991 (15 W 261/91) - DRsp Nr. 1993/1957

OLG Hamm, vom 22.10.1991 - Aktenzeichen 15 W 261/91

DRsp Nr. 1993/1957

»Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 2268 Abs.2 BGB angenommen werden kann, daß ein Ehegatte die Erbeinsetzung eines Dritten in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament auch für den Fall der Scheidung der Ehe hat aufrechterhalten wollen.«

Normenkette:

BGB § 2077, § 2268;

Die Beteil. zu 1 bis 5 sind die Geschwister des ohne eigene Abkömmlinge verstorbenen Erblassers. Der Beteil. zu 6 ist ein Neffe der Ehefrau des Erblassers und war zugleich deren Patenkind. Am 9.8.1977 errichtete der Erblasser zusammen mit seiner Ehefrau privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu befreiten Vorerben und den Beteil. zu 6 zum Nacherben einsetzten. Die Ehe des Erblassers ist auf Antrag beider Ehegatten am 11.7.1990 geschieden worden. Eine anderweitige letztwillige Regelung hat der Erblasser auch in den Wochen bis zu seinem plötzlichen Tod nicht getroffen. Während der Beteil. zu 6 einen Erbschein begehrt, der ihn als Alleinerben ausweist, haben die Beteil. zu 1 bis 5 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins gesetzl. Erbfolge mit Erbanteilen zu jeweils 1/5 beantragt. Das AG hat einen Erbschein entsprechend dem Antrag der Beteil. zu 1 bis 5 angekündigt. Das LG (Erstbeschwerdegericht) hat diesen Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde der Beteil. zu 1 bis 5 hatte Erfolg.