Die Beteil. zu 1 bis 5 sind die Geschwister des ohne eigene Abkömmlinge verstorbenen Erblassers. Der Beteil. zu 6 ist ein Neffe der Ehefrau des Erblassers und war zugleich deren Patenkind. Am 9.8.1977 errichtete der Erblasser zusammen mit seiner Ehefrau privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu befreiten Vorerben und den Beteil. zu 6 zum Nacherben einsetzten. Die Ehe des Erblassers ist auf Antrag beider Ehegatten am 11.7.1990 geschieden worden. Eine anderweitige letztwillige Regelung hat der Erblasser auch in den Wochen bis zu seinem plötzlichen Tod nicht getroffen. Während der Beteil. zu 6 einen Erbschein begehrt, der ihn als Alleinerben ausweist, haben die Beteil. zu 1 bis 5 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins gesetzl. Erbfolge mit Erbanteilen zu jeweils 1/5 beantragt. Das AG hat einen Erbschein entsprechend dem Antrag der Beteil. zu 1 bis 5 angekündigt. Das LG (Erstbeschwerdegericht) hat diesen Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde der Beteil. zu 1 bis 5 hatte Erfolg.
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