OLG Karlsruhe, vom 16.04.1987 - Aktenzeichen 2 UF 267/85
DRsp Nr. 1994/11424
Eine vorsätzlich begangene Tötung des Ehegatten ist dann einer langandauernden Eheverfehlung (vgl. BGHZ 45, 343 ff. = FamRZ 1966, 560 ff.) gleichzusetzen und rechtfertigt den (gegenüber den Erben erhobenen Anspruch auf) Zugewinnausgleich zu versagen (§ 1381BGB), wenn die Tat des Ausgleichsberechtigten als besonders verwerflich zu beurteilen ist.