OLG Karlsruhe - Beschluß vom 28.04.1987 (11 W 152/86) - DRsp Nr. 1999/10787
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28.04.1987 - Aktenzeichen 11 W 152/86
DRsp Nr. 1999/10787
Ist im gemeinschaftlichen Testament " für den Fall unseres gemeinsamen Ablebens..." bestimmt, so ist dies in dem Sinne eindeutig, daß damit nur der Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute gemeint ist. Es ist allgemein anerkannt, daß die Verwendung des Wortes "gleichzeitig" grundsätzlich eindeutig und nicht auslegungsfähig ist.