Die Nichtabhilfeentscheidung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 8. November 2012 wird aufgehoben.
2.Die Sache wird an das Landgericht Trier zurückgegeben zur Entscheidung über die Erinnerung des Nikolaus A. gegen den gerichtlichen Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).
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