OLG Köln vom 18.11.1983
23 WLw 19/83
Normen:
HöfeO § 17;
Fundstellen:
AgrarR 1984, 133
DRsp II(282)179f

OLG Köln - 18.11.1983 (23 WLw 19/83) - DRsp Nr. 1992/9796

OLG Köln, vom 18.11.1983 - Aktenzeichen 23 WLw 19/83

DRsp Nr. 1992/9796

f. Keine Beteiligung weichender Erben und Pflichtteilsberechtigter am Verfahren zur Genehmigung einer Hofübergabe.

Normenkette:

HöfeO § 17;

»... Beteiligte im [Verfahren zur Genehmigung einer Hofübergabe] sind nur Personen, deren Rechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können (vgl. .. Wöhrmann/Stocker, Landwirtschaftserbrecht, 3. Aufl., § 17 HöfeO Rdn. 117). Hierzu zählen weichende Erben und Pflichtteilsberechtigte nicht. Durch die Genehmigung des Übergabevertrages oder deren Versagung können ihre Rechte und Pflichten, sofern sie nicht am Vertragsabschluß mitgewirkt haben oder durch den Vertrag Ansprüche erwerben sollen, nicht unmittelbar betroffen sein. Ihre Abfindungs- oder Pflichtteilsansprüche gelangen nämlich erst nach der Übergabe, das heißt nach dem dinglichen Vollzug des Übergabevertrages, zur Entstehung (vgl. BGH, RdL 1951, 191;.. Lange/Wulff/Lüdge-Handjery, .. AgrarR 1982, 10 ff.).