»... Beteiligte im [Verfahren zur Genehmigung einer Hofübergabe] sind nur Personen, deren Rechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können (vgl. .. Wöhrmann/Stocker, Landwirtschaftserbrecht, 3. Aufl., § 17 HöfeO Rdn. 117). Hierzu zählen weichende Erben und Pflichtteilsberechtigte nicht. Durch die Genehmigung des Übergabevertrages oder deren Versagung können ihre Rechte und Pflichten, sofern sie nicht am Vertragsabschluß mitgewirkt haben oder durch den Vertrag Ansprüche erwerben sollen, nicht unmittelbar betroffen sein. Ihre Abfindungs- oder Pflichtteilsansprüche gelangen nämlich erst nach der Übergabe, das heißt nach dem dinglichen Vollzug des Übergabevertrages, zur Entstehung (vgl. BGH, RdL 1951, 191;.. Lange/Wulff/Lüdge-Handjery, .. AgrarR 1982, 10 ff.).
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