OLG München - Beschluss vom 19.12.2012
31 Wx 434/12
Normen:
BGB § 1938;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1568/11

OLG München - Beschluss vom 19.12.2012 (31 Wx 434/12) - DRsp Nr. 2013/210

OLG München, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 31 Wx 434/12

DRsp Nr. 2013/210

Ein gemeinschaftliches Testament, das keine Regelung für den Tod des zuerst versterbenden Ehegatten enthält, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass einzelne gesetzlich erbberechtigte Personen von der Erbfolge nach dem Erstversterbenden ausgeschlossen sind.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg -Nachlassgericht - vom 26. September 2012 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Augsburg - Nachlassgericht - wird angewiesen, den vom Beteiligten zu 1 beantragten Erbschein zu erteilen, der als Miterben die Beteiligte zu 3 zu 1/2 und die Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/4 ausweist.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.750 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1938;

Gründe

I.

Der Erblasser ist im Mai 2011 im Alter von fast 89 Jahren verstorben. Die Beteiligte zu 3 ist seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2 die einzige gemeinsame Tochter. Der Beteiligte zu 1 (geboren 1946) ist der nichteheliche Sohn des Erblassers. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Bankguthaben in Höhe von rund 150.000 €.

Es liegt ein vom Erblasser geschriebenes und unterschriebenes, von der Beteiligten zu 3 unterschriebenes Schriftstück vor, das wie folgt lautet:

"Vollmacht!