OLG München - Urteil vom 19.11.1991
25 U 5838/90
Normen:
BGB §§ 528, 529 Abs. 2, § 534 ; BSHG § 90 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1992, 131
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 722/90

OLG München - Urteil vom 19.11.1991 (25 U 5838/90) - DRsp Nr. 1998/14305

OLG München, Urteil vom 19.11.1991 - Aktenzeichen 25 U 5838/90

DRsp Nr. 1998/14305

1. Die Rückforderung der Schenkung von der Tochter steht nicht entgegen, daß diese ursprünglich zur Belohnung geleisteter Pflege erfolgt war. 2. Zu den Anforderungen an das Vorliegen einer Pflicht- oder Anstandsschenkung, wenn nicht der Schenker, sondern der Sozialhilfeträger die Rückforderung geltend macht. 3. Die Notbedarfseinrede des Beschenkten (§ 529 Abs. 2 BGB) setzt voraus, daß der Empfänger die Zuwendung noch in Händen hat.

Normenkette:

BGB §§ 528, 529 Abs. 2, § 534 ; BSHG § 90 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos. Der mit Anzeige des Klägers vom 9.5.1989 gemäß § 90 BSHG auf sich als Sozialhilfeträger übergeleitete Anspruch ist gemäß § 528 Abs. 1 S. 1 BGB begründet.