»...Die Frage, ob der Erwerb eines vermieteten Grundstücks lediglich rechtlich vorteilhaft ist, ist umstritten. Mit dem wohl überwiegenden Teil des Schrifttums .. verneint der Senat diese Frage. Das LG [LG Oldenburg, NiedersRpfl 1987, 216] hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, daß es nicht auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise, sondern allein auf die rechtlichen Folgen des Geschäfts ankommt. Da [im Streitfall] die Erwerber mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis eintreten sollen, demnach nicht nur dinglich mit dem erworbenen Grundstück, sondern auch persönlich haften, besteht vorliegend kein Zweifel daran, daß der Erwerb des Grundstücks nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. ...
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