OLG Oldenburg vom 06.11.1990
5 U 50/90
Normen:
BGB § 2065, § 2074, § 2075 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)243a
MDR 1991, 539
NJW-RR 1991, 646
NiedersRpfl 1991, 114

OLG Oldenburg - 06.11.1990 (5 U 50/90) - DRsp Nr. 1992/9998

OLG Oldenburg, vom 06.11.1990 - Aktenzeichen 5 U 50/90

DRsp Nr. 1992/9998

Möglichkeit, dem Vorerben durch Testament die Befugnis einzuräumen, anderweitig über den Nachlaß letztwillig zu verfügen.

Normenkette:

BGB § 2065, § 2074, § 2075 ;

Der Erblasser setzte durch notarielles Testament seine Ehefrau als befreite Vorerbin und seine drei Kinder als Nacherben zu gleichen Teilen ein. Er änderte in einem privatschriftlichen Anschlußtestament die vorgenannte Verteilung für seine Kinder wie folgt: »Zu Nacherben meiner Frau bestimme ich meine drei Kinder K., A., E.. Da eine gleichmäßige Aufteilung des Nachlasses ungerecht sein kann, bestimme ich, daß das Kind oder die Kinder, denen meine Frau und ich infolge etwa eintretender Beschwerden oder aus anderen Gründen zur Last fallen, entsprechend ihrer Fürsorge besser bedacht werden. In jedem Falle soll unter Berücksichtigung dieser Bedingung eine gerechte Verteilung des Nachlasses an meine drei Kinder erfolgen.«

a. »Es ist in der höchstrichterlichen, vom RG begründeten und später vom BGH fortgeführten Rechtspr., dem weitgehend die Obergerichte und die Lehre gefolgt sind, anerkannt, daß dem Vorerben die Befugnis eingeräumt werden kann, anderweitig über den Nachlaß letztwillig zu verfügen [folgen Hinw.].