OLG Oldenburg vom 26.10.1989
5 W 134/89
Normen:
BeurkG §§ 7, 27 ;
Fundstellen:
DNotZ 1990, 431
DRsp IV(470)263e
MDR 1990, 154
NJW-RR 1990, 1350
WM 1990, 160

OLG Oldenburg - 26.10.1989 (5 W 134/89) - DRsp Nr. 1992/10016

OLG Oldenburg, vom 26.10.1989 - Aktenzeichen 5 W 134/89

DRsp Nr. 1992/10016

»Die notarielle Beurkundung einer testamentarischen Testamentsvollstreckerernennung ist unwirksam, wenn der beurkundende Notar mit dem ernannten Testamentsvollstrecker in einer Sozietät verbunden und an der im Testament vorgesehenen Testamentsvollstreckervergütung über die Sozietätseinkünfte beteiligt ist.«

Normenkette:

BeurkG §§ 7, 27 ;

e. »[Zur Frage eines rechtlichen Vorteils i.S. der §§ 7, 27 BeurkG] haben die Tatsacheninstanzen verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß die Vergütung aus der Testamentsvollstreckertätigkeit aufgrund der bestehenden Sozietätsverhältnisse zu den Einkünften der Sozietät [gehört] und damit dem AntrSt. [ernannter Testamentsvollstrecker] wie auch dem beurkundenden Notar zufließt. Auf diese Erzielung von Einkünften war das Testament auch gerichtet. ... Auf dieser Grundlage ist die Auffassung der Vorinstanzen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, der beurkundende Notar habe eine selbstbegünstigende, weil auf die Erlangung eines rechtlichen Vorteils gerichtete, mithin unwirksame Beurkundung vorgenommen. ...