e. »[Zur Frage eines rechtlichen Vorteils i.S. der §§ 7, 27 BeurkG] haben die Tatsacheninstanzen verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß die Vergütung aus der Testamentsvollstreckertätigkeit aufgrund der bestehenden Sozietätsverhältnisse zu den Einkünften der Sozietät [gehört] und damit dem AntrSt. [ernannter Testamentsvollstrecker] wie auch dem beurkundenden Notar zufließt. Auf diese Erzielung von Einkünften war das Testament auch gerichtet. ... Auf dieser Grundlage ist die Auffassung der Vorinstanzen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, der beurkundende Notar habe eine selbstbegünstigende, weil auf die Erlangung eines rechtlichen Vorteils gerichtete, mithin unwirksame Beurkundung vorgenommen. ...
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